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E-Evidence-Verordnung: Was Online-Händler ab 18. August 2026 wissen müssen

Ab 18. August 2026 gilt die EU-E-Evidence-Verordnung unmittelbar. Wer einen eigenen Online-Shop mit Kundenkonto betreibt, muss sich registrieren und einen Vertreter benennen - reine Amazon-Verkäufer meist nicht. Der Überblick.

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Wichtigste Erkenntnisse

  • Ab 18. August 2026 gilt die EU-E-Evidence-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten
  • Betroffene Anbieter müssen sich bis dahin auf der EU-Notification-Plattform registrieren und einen Vertreter benennen
  • Reine Amazon-Marketplace-Verkäufer sind meist nicht direkt betroffen - eigene Webshops mit Kundenkonto dagegen schon
  • Herausgabeanordnungen sind innerhalb von 10 Tagen zu beantworten, in Eilfällen innerhalb von 8 Stunden
  • Bei Nichtbenennung drohen Bußgelder bis 500.000 Euro oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes

Hinweis: Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall solltest du im Zweifel juristischen Rat einholen.

Was die E-Evidence-Verordnung ist

Die E-Evidence-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1543) über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren wurde bereits 2023 beschlossen. Nach einer mehrjährigen Übergangsfrist werden ihre zentralen Pflichten ab dem 18. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten wirksam - als EU-Verordnung ohne nationalen Umsetzungsspielraum, ähnlich wie zuletzt bei der PPWR.

Im Kern schafft die Verordnung ein EU-weit einheitliches Verfahren, mit dem Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats elektronische Beweismittel direkt bei Diensteanbietern in einem anderen Mitgliedstaat anfordern oder sichern können - ohne den bisherigen, oft monatelangen Weg über die klassische Rechtshilfe. In Deutschland wurde die begleitende Richtlinie (EU) 2023/1544 durch das E-Evidence-Begleitgesetz (EBewMG) umgesetzt, das am 13. März 2026 in Kraft trat.

Für Online-Händler klingt das zunächst nach einem reinen Thema für Messenger-Dienste und große Tech-Konzerne. Tatsächlich ist der Anwendungsbereich aber deutlich breiter gefasst und betrifft je nach Geschäftsmodell auch klassische Online-Shops.

Wer als Diensteanbieter gilt

Die Verordnung erfasst Unternehmen, die Leistungen aus mindestens einer von drei Kategorien erbringen: elektronische Kommunikationsdienste (etwa Messenger, E-Mail, Videokonferenz), Internet-Domain- und IP-Nummerierungsdienste sowie informationsgesellschaftliche Dienste - dazu zählen unter anderem Cloud-Hosting, Online-Marktplätze, soziale Netzwerke und Online-Plattformen, die eine Interaktion zwischen Nutzern ermöglichen.

Entscheidend für Online-Händler ist meist die dritte Kategorie: Ein eigener Webshop mit Kundenkonto, Login-Bereich oder einer Kommentar- und Nachrichtenfunktion kann als informationsgesellschaftlicher Dienst gelten, der Nutzern eine Interaktion ermöglicht - auch wenn diese Interaktion primär dem Verkauf von Waren dient. Der Unternehmenssitz spielt dabei keine Rolle: Ausschlaggebend ist, ob der Dienst Kunden in der EU anspricht, nicht wo das Unternehmen registriert ist.

Wichtig zu wissen: Es gibt keine Größenschwelle. Die Verordnung erfasst betroffene Diensteanbieter unabhängig von ihrer Größe - weder Umsatz noch Marktbedeutung sind entscheidend. Auch ein kleiner, spezialisierter Online-Shop mit wenigen hundert Kunden kann damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich fallen, sofern er EU-Märkte bedient und über ein Kundenkonto verfügt.

Compliance-Dokumentation und Datenprüfung im Online-Handel
Wer einen eigenen Online-Shop mit Kundenkonto betreibt, sollte den Anwendungsbereich der E-Evidence-Verordnung frühzeitig prüfen.

Amazon-Verkäufer vs. eigener Webshop

Für viele Leser dieses Blogs stellt sich die praktische Frage: Betrifft mich das als Amazon-Seller überhaupt? Nach überwiegender Rechtseinschätzung gilt: Wer ausschließlich über Amazon verkauft und keinen eigenen Online-Shop mit Kundenkonto betreibt, ist in der Regel nicht direkt Diensteanbieter im Sinne der Verordnung. Der Grund: Nicht der einzelne Verkäufer, sondern Amazon selbst betreibt die Plattform, die Nutzern die Interaktion ermöglicht - Amazon trägt in diesem Modell die entsprechenden Pflichten, nicht die einzelnen Händler im Seller Central.

Anders sieht es aus, sobald du zusätzlich zum Amazon-Geschäft einen eigenen Webshop betreibst - etwa auf Shopify, WooCommerce oder einer individuellen Lösung - und dort Kunden ein Konto, eine Bestellhistorie, eine Wunschliste oder eine Nachrichtenfunktion anbietest. Multichannel ist im E-Commerce längst Standard, viele Amazon-Händler verkaufen parallel über einen eigenen Shop, etwa um Traffic aus Google Ads nicht komplett an Amazon abzugeben oder um eigene Kundendaten aufzubauen. Genau in diesem Fall lohnt sich eine genaue Prüfung, ob dein Shop als informationsgesellschaftlicher Dienst im Sinne der E-Evidence-Verordnung gilt.

Da die Einordnung im Einzelfall von der konkreten Ausgestaltung deines Shops abhängt - etwa davon, ob und welche Interaktionsfunktionen du anbietest - ersetzt dieser Überblick keine individuelle rechtliche Prüfung. Im Zweifel lohnt sich ein kurzer Check mit spezialisierter Rechtsberatung, bevor der Stichtag verstreicht.

Registrierung auf der Notification-Plattform

Betroffene Diensteanbieter müssen bis zum 18. August 2026 zwei Dinge erledigen: Erstens eine Niederlassung oder einen benannten Vertreter bestimmen, der für den Empfang und die Bearbeitung von Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zuständig ist. Zweitens sich mit diesen Angaben auf der EU-Notification-Plattform registrieren, über die die Meldedaten in eine zentrale Datenbank (Court Data Base) übermittelt werden. In Deutschland validiert das Bundesamt für Justiz (BfJ) die eingereichten Angaben und dient als zentrale Anlaufstelle zur Überwachung der Diensteanbieter-Pflichten.

Wer außerhalb der EU sitzt, aber Dienste in der EU anbietet, muss diesen Vertreter zwingend innerhalb der EU benennen. Für neu in den EU-Markt eintretende Anbieter gilt eine Frist von sechs Monaten nach Aufnahme des Dienstangebots, falls diese nach dem Stichtag liegt.

Fristen im Ernstfall

Registrierung und Vertreterbenennung sind aber erst der erste Schritt. Kommt es tatsächlich zu einer Anordnung einer zuständigen Behörde aus einem anderen Mitgliedstaat, gelten enge Fristen: Eine Sicherungsanordnung (EPOC-PR) verpflichtet dazu, die betroffenen Daten unverzüglich für 60 Tage zu sichern, damit sie nicht gelöscht werden, während die eigentliche Herausgabe rechtlich geklärt wird. Eine Herausgabeanordnung (EPOC) muss innerhalb von 10 Tagen beantwortet werden. In dringenden Fällen - etwa bei drohendem Datenverlust oder einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben - verkürzt sich diese Frist auf 8 Stunden.

Das bedeutet für betroffene Online-Händler in der Praxis: Es reicht nicht, einmalig einen Vertreter zu benennen und die Registrierung abzuhaken. Wer im Anwendungsbereich der Verordnung liegt, sollte auch intern klären, wer eine eingehende Anordnung erkennt, rechtlich einordnet und fristgerecht bearbeitet - insbesondere angesichts der sehr kurzen 8-Stunden-Frist für Eilfälle.

Bußgelder und Durchsetzung

Wer bis zum 18. August 2026 keinen Vertreter benennt oder die Registrierung versäumt, riskiert ein Grundbußgeld von bis zu 500.000 Euro. Für größere Unternehmen kann sich die Höhe zusätzlich an bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes orientieren - abhängig vom konkreten Umsatzniveau des Anbieters. Auch hier gilt: Die Sanktionshöhe knüpft nicht an eine Mindestgröße an, sondern an die schlichte Nichteinhaltung der Registrierungspflicht.

Anders als bei manchen anderen EU-Compliance-Themen im E-Commerce, etwa der GPSR oder dem EU AI Act, ist bei der E-Evidence-Verordnung nicht in erster Linie ein Verbraucherschutz- oder Produktsicherheitsinteresse der Auslöser, sondern die Durchsetzung strafrechtlicher Ermittlungen. Das ändert aber nichts am praktischen Handlungsdruck: Die Bußgeldrahmen sind vergleichbar hoch wie bei anderen aktuellen EU-Vorgaben, etwa dem Gewährleistungslabel, das ab September 2026 greift.

Praktische Checkliste für Online-Händler

Ein pragmatischer Startpunkt, um deinen Anwendungsfall zu klären und dich auf den 18. August 2026 vorzubereiten:

  • Prüfe, ob du neben deinem Amazon-Geschäft einen eigenen Online-Shop mit Kundenkonto, Login-Bereich oder Nachrichtenfunktion betreibst
  • Kläre im Zweifel mit spezialisierter Rechtsberatung, ob dein Shop als informationsgesellschaftlicher Dienst im Sinne der Verordnung gilt
  • Falls betroffen: Benenne rechtzeitig vor dem Stichtag eine Niederlassung oder einen Vertreter für den Empfang von Anordnungen
  • Registriere die Angaben auf der EU-Notification-Plattform, bevor die Frist am 18. August 2026 abläuft
  • Definiere intern einen klaren Prozess, wer eingehende Herausgabe- oder Sicherungsanordnungen erkennt und fristgerecht bearbeitet
  • Dokumentiere deine Registrierung und Ansprechpartner zentral, damit du sie im Zweifel schnell nachweisen kannst
  • Behalte parallele Compliance-Fristen im Blick, etwa bei der PPWR oder dem Gewährleistungslabel, die im selben Zeitraum greifen

Fazit

Die E-Evidence-Verordnung reiht sich in eine ganze Serie von EU-Compliance-Stichtagen ein, die im Sommer und Herbst 2026 auf Online-Händler zukommen - neben der PPWR, dem EU AI Act und dem kommenden Gewährleistungslabel. Für reine Amazon-Marketplace-Verkäufer ohne eigenen Webshop dürfte der direkte Handlungsdruck meist gering sein. Wer aber zusätzlich einen eigenen Online-Shop mit Kundenkonto betreibt, sollte den 18. August 2026 nicht verstreichen lassen, ohne zumindest geprüft zu haben, ob er in den Anwendungsbereich fällt.

Wie bei allen aktuellen Compliance-Themen gilt: Wer die Prüfung frühzeitig angeht, kann sich anschließend wieder auf das konzentrieren, was den Umsatz treibt - etwa ein sauber aufgestelltes Amazon-PPC-Konto und funktionierende Kampagnen über alle bespielten Kanäle hinweg, egal ob im Seller Central oder im eigenen Shop.

Häufige Fragen

Was ist die E-Evidence-Verordnung und ab wann gilt sie?

Die Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel wurde bereits 2023 beschlossen. Nach einer mehrjährigen Übergangsfrist werden ihre zentralen Pflichten ab dem 18. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten wirksam. Ab diesem Datum können Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats elektronische Beweismittel direkt bei Diensteanbietern in einem anderen Mitgliedstaat anfordern, ohne den bisherigen, oft monatelangen Rechtshilfeweg.

Sind Amazon-Marketplace-Verkäufer von der E-Evidence-Verordnung betroffen?

Reine Amazon-Marketplace-Verkäufer sind nach überwiegender Rechtseinschätzung in der Regel nicht direkt betroffen, da nicht der einzelne Verkäufer, sondern Amazon selbst als Diensteanbieter und Plattformbetreiber gilt. Betroffen sind dagegen Händler, die einen eigenen Online-Shop mit Kundenkonto, Login-Bereich oder Kommentar- und Nachrichtenfunktion betreiben - unabhängig vom Firmensitz, solange der Shop Kunden in der EU bedient.

Was genau müssen betroffene Online-Händler bis 18. August 2026 tun?

Betroffene Diensteanbieter müssen eine Niederlassung oder einen benannten Vertreter für den Empfang von Herausgabe- und Sicherungsanordnungen bestimmen und sich auf der EU-Notification-Plattform registrieren. In Deutschland validiert das Bundesamt für Justiz die Angaben. Zusätzlich braucht es interne Prozesse, um auf Anordnungen fristgerecht reagieren zu können - Herausgabeanordnungen sind innerhalb von 10 Tagen zu beantworten, in Eilfällen innerhalb von 8 Stunden.

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der E-Evidence-Verordnung?

Wer bis zum Stichtag keinen Vertreter benennt oder sich nicht registriert, riskiert ein Grundbußgeld von bis zu 500.000 Euro. Für größere Unternehmen kann sich das Bußgeld an bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes orientieren. Es gibt keine Größenschwelle - die Pflicht gilt unabhängig von Umsatz oder Marktbedeutung des Anbieters.