
Wichtigste Erkenntnisse
- Seit 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Zubehör und Schuhe nicht mehr vernichten (ESPR, Art. 25)
- Die Pflicht erfasst ausdrücklich auch Retouren aus dem Widerrufsrecht, Überschüsse und überhöhte Lagerbestände
- Betroffen sind Unternehmen, die mindestens zwei von drei EU-Schwellenwerten überschreiten
- Mittelgroße Unternehmen folgen laut aktuellem Stand erst ab 2030, kleine Betriebe sind ausgenommen
- Ab 2027 kommt zusätzlich eine Transparenzpflicht: große Unternehmen müssen offenlegen, was sie vernichten und warum
Hinweis: Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall solltest du im Zweifel juristischen Rat einholen.
Was seit dem 19. Juli 2026 gilt
Nach der GPSR, der PPWR und dem Widerrufsbutton reiht sich mit dem Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe eine weitere EU-Pflicht in die wachsende Compliance-Liste für Online-Händler ein - diesmal mit direkter Wirkung auf das Retourenmanagement. Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen in der EU unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten.
Das Besondere an dieser Regel: Sie betrifft nicht nur klassische Lagerüberhänge oder Altbestände, die ohnehin kaum noch verkäuflich sind. Erfasst sind ausdrücklich auch Retouren aus dem Widerrufsrecht - also genau die Ware, die bei Online-Bestellungen zurückgeschickt wird, wenn sie Kundinnen und Kunden nicht gefällt oder nicht passt. Für Amazon-Händler mit Fashion-, Schuh- oder Accessoire-Sortiment greift das Verbot damit direkt in einen Prozess ein, der bislang oft einfach über Entsorgung oder Vernichtung minderwertiger Retouren gelöst wurde.
Die rechtliche Grundlage: ESPR und Artikel 25
Grundlage des Verbots ist die EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, kurz ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781). Artikel 25 der ESPR ermächtigt die EU-Kommission, per delegiertem Rechtsakt ein Vernichtungsverbot für bestimmte unverkaufte Konsumgüter zu erlassen. Für Textilien und Schuhe ist das mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 geschehen, die die konkreten Details, Schwellenwerte und Ausnahmen festlegt.
Wichtig für die Einordnung: Als „Vernichtung" gilt dabei nicht nur das klassische Verbrennen oder Deponieren von Ware. Nach Einschätzung mehrerer Fachquellen kann auch die Zuführung unverkaufter Ware zum Recycling unter bestimmten Umständen rechtlich als Vernichtung im Sinne der Verordnung gelten - ein Detail, das du im Zweifel mit deiner Rechtsberatung klären solltest, bevor du bestehende Entsorgungswege einfach als „nachhaltig" einstufst.
Wer ist betroffen? Die Schwellenwerte im Überblick
Das Vernichtungsverbot gilt zunächst nur für große Unternehmen. Die Einstufung folgt der etablierten EU-Bilanzrichtlinie: Als groß gilt ein Unternehmen, wenn es mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschreitet:
- mehr als 250 Beschäftigte
- mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz
- mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme
Für mittelgroße Unternehmen gilt das Verbot laut aktuellem Kenntnisstand erst ab dem Jahr 2030 - sie haben also eine deutlich längere Übergangsfrist, um ihre Retouren- und Lagerprozesse anzupassen. Kleine und Kleinstunternehmen sind vom Vernichtungsverbot für Textilien derzeit ganz ausgenommen. Wenn du als Amazon-Seller mit Fashion-Sortiment also noch unterhalb dieser Schwellen liegst, betrifft dich die Pflicht aktuell nicht unmittelbar - solltest die Entwicklung aber im Blick behalten, falls dein Geschäft wächst oder sich die Fristen für mittelgroße Unternehmen konkretisieren.
Welche Ware genau unter das Verbot fällt
Das Vernichtungsverbot gilt aktuell für Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Darunter fallen laut den vorliegenden Fachinformationen insbesondere:
- Retouren aus dem gesetzlichen Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen
- Überschüsse aus der Produktion oder dem Einkauf
- überhöhte Lagerbestände, etwa aus Fehlkalkulationen bei der Nachfrage
- Saisonware und B-Ware, die nicht mehr regulär verkauft werden soll
Nicht erfasst sind dagegen Stoffbahnen und reine Textilreste aus der Produktion, da diese nicht als fertiges Konsumgut gelten. Ebenfalls ausgenommen ist Ware, die im Rahmen von reinen B2B-Geschäften verkauft wird - etwa Arbeitskleidung, die ein Unternehmen für die eigene Belegschaft beschafft. Für den typischen Amazon-Seller, der an Endkundinnen und -kunden verkauft, ist diese Ausnahme in der Praxis meist weniger relevant.
Was das für Amazon-Händler bedeutet
Das Verbot knüpft an die Unternehmensgröße an, nicht an den Vertriebskanal. Das bedeutet: Wenn du als großes Unternehmen giltst, erfasst die Pflicht auch Retouren, die über Amazon FBA oder den eigenen Versand zurückkommen - unabhängig davon, ob der Kauf über Amazon, einen eigenen Shop oder einen anderen Marktplatz zustande kam. Gerade für Seller mit hohem Retourenaufkommen, etwa bei Bekleidung mit unsicherer Passform, verändert das etablierte Abläufe spürbar.
Bisher war es für viele Händler der pragmatischste Weg, beschädigte, stark getragene oder saisonal nicht mehr verkäufliche Retouren einfach zu entsorgen, statt Aufbereitung, Wiederverkauf über Zweitkanäle oder Spenden zu organisieren. Diese Option fällt für große Unternehmen nun weitgehend weg. Wer sein FBA-Inventar und seine Lagerbestände plant, sollte deshalb frühzeitig klären, wie unverkaufte Retouren künftig verwertet werden - etwa über Wiederaufbereitung, Outlet-Kanäle, Spenden an gemeinnützige Organisationen oder kontrolliertes Recycling, das die Vorgaben der Verordnung erfüllt.
Relevant wird das Thema besonders in retourenintensiven Phasen wie nach der Holiday-Saison, wenn ein großer Teil der Weihnachtsbestellungen wieder zurückkommt. Wer hier bislang auf schnelle Entsorgung gesetzt hat, muss seine Prozesse überarbeiten, bevor saisonale Spitzen die neuen Vorgaben zusätzlich unter Zeitdruck setzen.
Ausnahmen vom Vernichtungsverbot
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 lässt Ausnahmen zu, diese sind aber eng gefasst und müssen dokumentiert werden. Genannt werden in den vorliegenden Quellen vor allem Fälle, in denen Ware ein Sicherheitsrisiko darstellt oder irreparabel beschädigt ist, sodass eine Wiederverwendung oder Aufbereitung objektiv nicht möglich ist. Für den Regelfall - also funktionsfähige, lediglich zurückgesendete oder überschüssige Ware - greift die Ausnahme nicht.
Diese Dokumentationspflicht ist in der Praxis mindestens so wichtig wie das Verbot selbst: Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte nachvollziehbar festhalten können, warum eine Vernichtung im Einzelfall unvermeidbar war. Ähnlich wie bei anderen Compliance-Themen rund um Produktsicherheit empfiehlt sich hier ein strukturierter interner Prozess statt einer Einzelfallentscheidung im laufenden Tagesgeschäft.
Transparenzpflicht ab 2027
Zusätzlich zum eigentlichen Verbot kommt eine Offenlegungspflicht hinzu, die über Textilien hinausgeht und laut Umweltbundesamt auch andere Produktgruppen wie Elektrogeräte und Spielzeug betrifft. Ab 2027 müssen große Unternehmen demnach offenlegen, welche Mengen unverkaufter Ware sie dennoch als Abfall entsorgen und aus welchen Gründen. Diese Transparenzpflicht soll verhindern, dass das Vernichtungsverbot durch stillschweigende Umgehung unterlaufen wird, und schafft gleichzeitig öffentlich nachvollziehbare Daten zur Entsorgungspraxis großer Händler.
Für Amazon-Seller, die bereits heute planen, lohnt sich ein Blick auf die eigene Retourenquote und darauf, wie belastbar die aktuelle Dokumentation im Falle einer Vernichtung schon ist. Wer frühzeitig saubere Prozesse etabliert, muss ab 2027 nicht unter Zeitdruck nachrüsten.
Praktische Checkliste
Ein pragmatischer Startpunkt, um deine Compliance zum Vernichtungsverbot zu überprüfen:
- Prüfe anhand von Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme, ob du als großes Unternehmen im Sinne der EU-Bilanzrichtlinie giltst
- Verschaffe dir einen Überblick über dein aktuelles Retourenaufkommen bei Bekleidung, Zubehör und Schuhen, insbesondere aus dem Widerrufsrecht
- Kläre mit deinem FBA- oder Logistikpartner, wie Retouren aktuell gehandhabt werden und welche Alternativen zur Vernichtung bereits bestehen
- Baue Alternativkanäle auf - etwa Wiederaufbereitung, Outlet-Verkauf, Spenden oder kontrolliertes Recycling, das die ESPR-Vorgaben erfüllt
- Dokumentiere Einzelfälle, in denen eine Ausnahme vom Verbot greifen könnte, von Anfang an nachvollziehbar
- Hole dir bei Unsicherheiten frühzeitig spezialisierte Rechtsberatung, insbesondere zur Einstufung deiner Unternehmensgröße und zur Transparenzpflicht ab 2027
Fazit
Mit dem Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe bekommt der Online-Handel seit dem 19. Juli 2026 eine weitere verpflichtende Vorgabe, die sich - ähnlich wie schon GPSR, PPWR und der Widerrufsbutton - in die wachsende Liste der EU-Compliance-Pflichten einreiht. Anders als bei vielen anderen Pflichten betrifft diese Regel aber direkt das operative Retourenmanagement großer Fashion- und Lifestyle-Händler, nicht nur Kennzeichnung oder Checkout-Prozesse.
Wer heute schon als großes Unternehmen gilt, sollte seine Retourenprozesse jetzt überprüfen, bevor die Transparenzpflicht ab 2027 zusätzlichen Dokumentationsdruck aufbaut. Wer diese Compliance-Fragen frühzeitig klärt, kann sich anschließend wieder auf das konzentrieren, was den Umsatz treibt - ein sauber aufgestelltes Amazon-PPC-Konto und funktionierende Kampagnen über alle bespielten Kanäle hinweg.
Häufige Fragen
Was genau verbietet das neue EU-Vernichtungsverbot?
Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten. Grundlage ist Artikel 25 der EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781). Das Verbot betrifft nicht nur klassische Überbestände, sondern ausdrücklich auch Retouren aus dem Widerrufsrecht sowie Saisonware und B-Ware, die sonst entsorgt würden.
Gilt das Verbot auch für Retouren aus dem Amazon-Geschäft?
Ja. Das Verbot knüpft an die Unternehmensgröße an, nicht an den Vertriebskanal. Wenn du als großes Unternehmen im Sinne der ESPR giltst, fallen auch Retouren aus deinem Amazon- oder FBA-Geschäft unter das Vernichtungsverbot - unabhängig davon, ob die Ware über Amazon, einen eigenen Shop oder andere Marktplätze zurückkommt. Für viele Fashion- und Lifestyle-Seller auf Amazon ist das ein direkter Eingriff in bisherige Retourenprozesse.
Ab welcher Unternehmensgröße gilt das Verbot?
Als groß gilt ein Unternehmen, wenn es mindestens zwei der drei Schwellenwerte aus der EU-Bilanzrichtlinie überschreitet: mehr als 250 Beschäftigte, mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz oder mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme. Mittelgroße Unternehmen werden laut aktuellem Kenntnisstand erst ab 2030 erfasst, kleine und Kleinstunternehmen sind vom Vernichtungsverbot für Textilien derzeit ausgenommen.
Welche Ausnahmen gibt es vom Vernichtungsverbot?
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 lässt eng gefasste Ausnahmen zu, etwa bei Sicherheitsrisiken oder irreparablen Schäden an der Ware. Solche Ausnahmen müssen dokumentiert werden. Nicht unter das Verbot fallen außerdem Stoffbahnen und Textilreste sowie reine B2B-Ware wie Arbeitskleidung, die ein Unternehmen für die eigene Belegschaft beschafft.