
Wichtigste Erkenntnisse
- Seit 19. Juni 2026 müssen Online-Verträge eine elektronische Widerrufsfunktion bieten (§ 356a BGB)
- Die Pflicht gilt für Waren-, Dienstleistungs- und Finanzdienstleistungsverträge über Website oder App
- Auf Marktplätzen wie Amazon liegt die technische Umsetzung beim Betreiber, die Verantwortung bleibt aber beim Verkäufer
- Der Button ersetzt nicht die bestehenden Widerrufswege wie E-Mail oder Post, sondern ergänzt sie
- Eine fehlende oder fehlerhafte Umsetzung gilt als abmahnbarer Wettbewerbsverstoß
Hinweis: Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Fall solltest du im Zweifel juristischen Rat einholen.
Was seit dem 19. Juni 2026 gilt
Nach der GPSR, der PPWR, dem EU AI Act und dem Gewährleistungslabel reiht sich mit dem Widerrufsbutton eine weitere EU-getriebene Informationspflicht in die wachsende Compliance-Liste für Online-Händler ein - diesmal direkt im Bestellprozess. Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die Fernabsatzverträge über eine Online-Oberfläche abschließen, Verbraucherinnen und Verbrauchern eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten.
Als Online-Oberfläche gilt dabei nicht nur die klassische Website, sondern auch Teile davon sowie Mobil-Apps. Wer einen Kaufvertrag per Fernabsatz abschließt, soll den Vertrag künftig nicht mehr nur per E-Mail oder Brief widerrufen können, sondern auch über eine eindeutig beschriftete Schaltfläche direkt im Kundenkonto oder in der Bestellübersicht. Für Amazon-Händler ist das kein optionales Komfort-Feature, sondern eine neue gesetzliche Pflicht mit echtem Abmahnrisiko - auch wenn die technische Umsetzung in vielen Fällen nicht in ihrer eigenen Hand liegt.
Die rechtliche Grundlage: § 356a BGB
Grundlage der neuen Pflicht ist die Richtlinie (EU) 2023/2673, die ursprünglich den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen regelt und die bestehende Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU ergänzt. In deutsches Recht umgesetzt wurde sie über den neuen § 356a BGB. Obwohl die EU-Richtlinie selbst auf Finanzdienstleistungen zielt, hat der deutsche Gesetzgeber die Widerrufsbutton-Pflicht bewusst breiter gefasst: Sie gilt für Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die mit Verbrauchern über eine Website oder App geschlossen werden.
Nicht erfasst sind Verträge, die per Telefon, Bestellkarte oder Fax zustande kommen, ebenso wie Fernabsatzverträge, für die nach dem Ausnahmekatalog in § 312g BGB von vornherein kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Reine B2B-Geschäfte fallen ebenfalls heraus, da hier kein Widerrufsrecht greift. Die Pflicht selbst gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Rechtsform - es gibt also keine Bagatellgrenze, unter der kleinere Seller verschont blieben.
Wichtig ist die Abgrenzung zu einer bereits bekannten Regelung: Seit 2022 existiert mit § 312k BGB bereits ein Kündigungsbutton für die Beendigung laufender Dauerschuldverhältnisse, etwa Abonnements. Der neue Widerrufsbutton nach § 356a BGB betrifft dagegen etwas anderes - das gesetzliche Widerrufsrecht bei Kaufverträgen innerhalb der üblichen 14-tägigen Frist. Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander und müssen getrennt umgesetzt werden.
Was die Widerrufsfunktion leisten muss
§ 356a BGB macht relativ konkrete Vorgaben, wie die Schaltfläche gestaltet sein muss. Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
- Eindeutige Beschriftung: Die Schaltfläche muss klar erkennbar und mit einer unmissverständlichen Formulierung wie "Vertrag widerrufen" beschriftet sein.
- Dauerhafte Erreichbarkeit: Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar und gut sichtbar platziert sein, etwa im Kundenkonto oder in der Bestellübersicht.
- Zweistufiger Prozess: Nach dem ersten Klick folgt eine Übersichtsseite mit den wesentlichen Angaben wie Name, Bestell- beziehungsweise Vertragskennung und E-Mail-Adresse. Erst ein zweiter, bestätigender Klick löst den Widerruf endgültig aus.
- Sofortige Empfangsbestätigung: Der Widerruf muss unmittelbar über einen dauerhaften Datenträger - in der Praxis meist per E-Mail - bestätigt werden.
- Kein Begründungszwang: Ein Grund für den Widerruf darf nicht verlangt werden, das entspricht dem bereits bestehenden Grundsatz des Widerrufsrechts.
Wichtig für die Praxis: Der Button ist ein zusätzlicher Weg, keine Ablösung der bisherigen Möglichkeiten. Verbraucherinnen und Verbraucher können einen Vertrag weiterhin auch per E-Mail, Brief oder auf anderem Weg formlos widerrufen - der elektronische Button kommt als neue, aber nicht exklusive Option hinzu.
Was das für Verkäufer auf Amazon bedeutet
Die neue Kennzeichnungs- und Funktionspflicht ist nicht auf eigene Online-Shops beschränkt. Sie knüpft daran an, wer Vertragspartner der Kundin oder des Kunden wird - unabhängig davon, wer die technische Verkaufsumgebung bereitstellt. Verkaufst du als Drittanbieter über Amazon Seller Central an Verbraucher in der EU, zählst du grundsätzlich zu den verpflichteten Unternehmen. Dasselbe gilt für Verkäufer auf anderen Marktplätzen wie eBay oder Etsy.
Für Marktplatz-Seller gibt es dabei allerdings eine wichtige Besonderheit, die klassische Shopbetreiber nicht haben: Mehrere IHKs und auf Vertragsrecht spezialisierte Kanzleien ordnen die technische Umsetzung der Schaltfläche bei Verkäufen über Plattformen dem jeweiligen Betreiber zu - in diesem Fall Amazon selbst - weil Händler auf den Checkout und die Bestellübersicht der Plattform keinen eigenen Einfluss haben. Für dich als Seller bedeutet das: Die eigentliche Schaltfläche sollte im Idealfall von Amazon bereitgestellt werden, nicht von dir selbst programmiert werden müssen.
Das entlässt dich als Verkäufer aber nicht vollständig aus der Verantwortung. Letztlich bist und bleibst du Vertragspartner deiner Kundinnen und Kunden - sollte es an einer funktionierenden Widerrufsmöglichkeit fehlen, trägt im Zweifel der Händler das rechtliche Risiko, auch wenn die technische Ursache bei der Plattform liegt. Es lohnt sich deshalb, Ankündigungen im Verkäuferforum und in Seller Central aufmerksam zu verfolgen und zu prüfen, ob und wie Amazon die Funktion in der Bestellhistorie oder im Kundenkonto bereits umgesetzt hat.
Zusätzliche Pflicht für deinen eigenen Online-Shop
Viele Amazon-Seller verkaufen nicht ausschließlich über den Marktplatz, sondern betreiben parallel einen eigenen Shop, etwa über Shopify oder ein anderes Shopsystem, um unabhängiger von einem einzelnen Vertriebskanal zu sein. Für diesen eigenen Shop gilt die Sicherheit des Plattform-Arguments nicht: Hier liegt die technische Umsetzung des Widerrufsbuttons vollständig in deiner eigenen Verantwortung, ohne dass sich die Verantwortung auf einen Plattformbetreiber verschieben lässt.
Betreibst du einen eigenen Shop, solltest du gemeinsam mit deinem Shopsystem-Anbieter oder einer Agentur klären, ob eine entsprechende Widerrufsfunktion bereits vorhanden ist oder nachgerüstet werden muss, und die oben beschriebenen Anforderungen - eindeutige Beschriftung, zweistufiger Prozess, Empfangsbestätigung - konkret in deinem Kundenkonto oder Checkout abbilden.
Abmahnrisiko und Konsequenzen
Eine eigene, gesondert bezifferte Bußgeldregelung speziell für den fehlenden Widerrufsbutton nennt die zugrunde liegende Richtlinie nicht ausdrücklich. Relevant wird stattdessen - wie schon beim GPSR-Thema und beim Gewährleistungslabel - das allgemeine Wettbewerbsrecht: Eine fehlende oder fehlerhaft gestaltete Widerrufsfunktion lässt sich als Verstoß gegen gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten gegenüber Verbrauchern einordnen und damit als abmahnbarer Wettbewerbsverstoß behandeln. Das eröffnet Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit, kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen.
Für Amazon-Seller kommt erschwerend hinzu, dass Angebote und Bestellprozesse auf dem Marktplatz öffentlich einsehbar sind. Fehlende oder unklare Widerrufswege lassen sich damit vergleichsweise einfach recherchieren - ein Risiko, das du nicht unterschätzen solltest, auch wenn die konkrete technische Umsetzung bei Amazon liegt.
Praktische Checkliste
Ein pragmatischer Startpunkt, um deine Compliance zum Widerrufsbutton zu überprüfen:
- Verschaffe dir einen Überblick, über welche Kanäle du Fernabsatzverträge mit EU-Verbrauchern abschließt - Amazon, andere Marktplätze, eigener Shop
- Prüfe für deinen eigenen Shop, ob eine elektronische Widerrufsfunktion mit zweistufigem Prozess und Empfangsbestätigung bereits vorhanden ist
- Beobachte Ankündigungen von Amazon im Verkäuferforum und in Seller Central zur Umsetzung der Widerrufsfunktion im Bestellprozess
- Entferne bestehende Widerrufswege wie eine E-Mail-Adresse für Widerrufe nicht - der Button kommt zusätzlich, nicht als Ersatz
- Bereite deinen Kundenservice darauf vor, dass Widerrufe künftig über einen zusätzlichen elektronischen Kanal eingehen können
- Hole dir bei Unsicherheiten frühzeitig spezialisierte Rechtsberatung, insbesondere wenn du neben Amazon einen eigenen Shop betreibst
Fazit
Mit dem Widerrufsbutton nach § 356a BGB bekommt der Online-Handel seit dem 19. Juni 2026 eine weitere verpflichtende Funktion im Bestellprozess, die sich - ähnlich wie schon GPSR, PPWR und das Gewährleistungslabel - in die wachsende Liste der EU-Compliance-Pflichten für Amazon-Händler einreiht. Anders als bei vielen anderen Pflichten liegt die technische Umsetzung bei Marktplatz-Verkäufen allerdings überwiegend beim Plattformbetreiber - die rechtliche Verantwortung bleibt aber bei dir als Vertragspartner.
Wer neben Amazon einen eigenen Shop betreibt, sollte dort besonders genau hinschauen, da hier keine Plattform die technische Umsetzung übernimmt. Wer diese Compliance-Fragen frühzeitig klärt, kann sich anschließend wieder auf das konzentrieren, was den Umsatz treibt - ein sauber aufgestelltes Amazon-PPC-Konto und funktionierende Kampagnen über alle bespielten Kanäle hinweg.
Häufige Fragen
Was ist der Widerrufsbutton und seit wann gilt die Pflicht?
Der Widerrufsbutton ist eine elektronische Schaltfläche, über die Verbraucherinnen und Verbraucher einen Fernabsatzvertrag direkt online widerrufen können, ohne E-Mail oder Brief schreiben zu müssen. Grundlage ist der neue § 356a BGB, der die EU-Richtlinie 2023/2673 umsetzt. Die Pflicht gilt seit dem 19. Juni 2026 für Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die über eine Online-Oberfläche wie eine Website oder App geschlossen werden.
Muss ich als Amazon-Verkäufer selbst einen Widerrufsbutton bereitstellen?
Die Pflicht trifft grundsätzlich dich als Vertragspartner der Kundin oder des Kunden, unabhängig davon, wer die technische Verkaufsumgebung betreibt. Bei Verkäufen über Marktplätze wie Amazon liegt die technische Umsetzung der Schaltfläche laut einhelliger Einschätzung von IHKs und Rechtsberatern beim jeweiligen Plattformbetreiber, weil Händler keinen Einfluss auf den Amazon-Checkout haben. Die Verantwortung, dass ein funktionierender Widerrufsweg existiert, bleibt aber bei dir - deshalb lohnt sich ein Blick in Seller Central und die Ankündigungen von Amazon.
Was unterscheidet den Widerrufsbutton von dem bereits bekannten Kündigungsbutton?
Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB existiert bereits seit 2022 und betrifft die Beendigung laufender Dauerschuldverhältnisse wie Abonnements. Der neue Widerrufsbutton nach § 356a BGB betrifft dagegen das gesetzliche Widerrufsrecht bei Kaufverträgen - also die übliche 14-tägige Frist, innerhalb der ein Kauf rückgängig gemacht werden kann. Beide Buttons haben unterschiedliche rechtliche Grundlagen, unterschiedliche Anwendungsfälle und müssen getrennt voneinander bereitgestellt werden.
Welche Risiken drohen, wenn der Widerrufsbutton fehlt oder fehlerhaft ist?
Eine eigene Bußgeldvorschrift speziell für den fehlenden Button nennt die Richtlinie nicht ausdrücklich. Relevant wird stattdessen das allgemeine Wettbewerbsrecht: Eine fehlende oder fehlerhaft gestaltete Widerrufsfunktion kann als Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten eingestuft und von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden. Da Angebote auf Amazon öffentlich einsehbar sind, lässt sich eine fehlende Umsetzung dort besonders leicht recherchieren.