
Wichtigste Erkenntnisse
- Seit 1. Juli 2026 ist die 150-Euro-Zollfreigrenze gefallen, es gilt ein Pauschalzoll von 3 Euro pro Warenkategorie
- Ab voraussichtlich 1. November 2026 kommt eine EU-Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Artikel hinzu - unabhängig vom Warenwert
- Zusätzlich wird ab November eine Produktkennung wie GTIN oder EAN in der Zollanmeldung Pflicht
- Plattformen aus Drittstaaten gelten zollrechtlich als Importeure und haften für korrekte Abgaben
- Österreich erhebt seit 1. Oktober 2026 separat eine nationale Paketsteuer - auch für Amazon als betroffenen Großversender
Hinweis: Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Überblick und ersetzt keine Zoll- oder Rechtsberatung. Für deinen konkreten Importfall solltest du im Zweifel spezialisierten Rat einholen.
Was sich beim Zoll für Kleinsendungen seit Juli 2026 bereits geändert hat
Nach GPSR, PPWR und dem Vernichtungsverbot für Retouren reiht sich mit der EU-Zollreform für Kleinsendungen eine weitere Pflicht in die wachsende Compliance-Liste für Online-Händler ein - diesmal mit direkter Wirkung auf die Einkaufskosten. Seit dem 1. Juli 2026 ist die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro für Sendungen aus Drittstaaten gefallen. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382, die die entsprechende Ausnahme in der Zollbefreiungsverordnung (Verordnung 1186/2009) gestrichen hat.
Seitdem fällt für Fernabsatzsendungen bis 150 Euro Warenwert, die über das IOSS-Verfahren oder als Postsendung eingeführt werden, ein Pauschalzoll von 3 Euro pro Warenkategorie an - also pro Zolltarif-Unterposition in der Anmeldung, nicht pro Paket. Wer mehrere unterschiedliche Produktarten in einer Sendung bündelt, zahlt entsprechend mehrfach. Diese Pauschale ist als Übergangslösung gedacht, bis ein neuer EU-Zolldatenhub ab Juli 2028 reguläre Zollsätze übernimmt. Für Amazon-Händler, die Ware aus Drittstaaten direkt an Endkunden verschicken oder kleinere Mengen für Amazon FBA importieren, ist das bereits seit dem Sommer eine spürbare Zusatzkalkulation.
Die neue 2-Euro-Gebühr ab voraussichtlich 1. November 2026
Zum Pauschalzoll kommt eine weitere Abgabe hinzu: die sogenannte Bearbeitungsgebühr (teils auch als „Union Handling Fee" bezeichnet). Die EU-Kommission hat ihre Höhe am 21. September 2026 per delegiertem Rechtsakt auf 2 Euro pro Artikel festgelegt - ausdrücklich „per item", also je einzelnem Produkt und nicht je Paket. Die Gebühr soll ab dem 1. November 2026 gelten und betrifft Fernabsatzsendungen aus Drittstaaten an Verbraucher unabhängig vom Warenwert - anders als der Pauschalzoll also auch Sendungen über 150 Euro.
Ein Detail, das du im Blick behalten solltest: Der Rechtsakt tritt rechtlich erst zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, nachdem die Prüffrist von Europäischem Parlament und Rat abgelaufen ist. Damit der 1. November als Starttermin hält, musste die Verordnung spätestens Ende Oktober 2026 veröffentlicht werden. Zum Zeitpunkt dieses Beitrags war das endgültige Veröffentlichungsdatum noch nicht abschließend bestätigt - prüfe also kurz vor dem Stichtag, ob der Termin tatsächlich gehalten wird. Laut Fachberichten soll die Höhe der Gebühr künftig alle zwei Jahre überprüft werden. Für Ware, die aus EU-Zolllagern an Verbraucher verkauft wird, soll ab Juli 2028 eine separate, derzeit noch nicht bezifferte Gebühr hinzukommen.
Zusätzliche Pflicht: Produktkennung in der Zollanmeldung
Parallel zur Bearbeitungsgebühr wird ab dem 1. November 2026 für Sendungen bis 150 Euro Warenwert eine Produktkennung in der Zollanmeldung verpflichtend (Art. 1 Nr. 57 UZK-DA, konkretisiert über die ATLAS-Teilnehmerinformation 0984/2026 vom 20. August 2026). Zugelassen sind drei Varianten:
- eine standardisierte Herstellerkennung, etwa GTIN, EAN, ISBN oder UPC
- eine nicht standardisierte Herstellerkennung, etwa eine Modellnummer
- eine Handlerkennung, etwa die interne Artikelnummer der verkaufenden Plattform
Für eine Übergangsregelung wurden zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch Details erarbeitet. In der Praxis dürfte diese Pflicht für viele Amazon-Seller weniger neu sein, als es klingt: Amazon verlangt für die meisten Produktkategorien ohnehin eine GTIN oder EAN im Listing. Trotzdem lohnt sich ein Check, ob diese Kennungen auch konsistent in Versand- und Importunterlagen hinterlegt sind - gerade wenn du mit mehreren Lieferanten, Spediteuren oder Fulfillment-Partnern arbeitest, die bislang eigene, voneinander abweichende Artikelnummern nutzen.
Warum Marktplätze aus Drittstaaten zollrechtlich zu Importeuren werden
Ein zentraler Baustein der Reform betrifft die Verantwortlichkeit: E-Commerce-Plattformen aus Drittstaaten gelten künftig zollrechtlich als Importeure und sind damit für korrekte Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich. Bei schweren Verstößen drohen laut Fachberichten Bußgelder von bis zu 6 Prozent des jährlichen Einfuhrwerts. Nach Einschätzung des Händlerbunds profitieren davon vor allem große, gut aufgestellte Plattformen: Sie können die 3-Euro-Pauschale einkalkulieren, Sendungen bündeln und Ware zunehmend in EU-Lager verlagern, um der Kleinsendungslogik ganz zu entgehen. Kleinere Importeure und Direktversender müssen dagegen eher mit längeren Abfertigungszeiten rechnen.
Zum Vergleich: 2024 kamen laut Rat der Europäischen Union rund 4,6 Milliarden Kleinsendungen in die EU, 91 Prozent davon aus China. Diese Grafik zeigt, warum die Reform speziell auf Plattformen mit chinesischem Ursprungswarenstrom zielt - ein Marktsegment, mit dem Amazon-Händler über das eigene Marketplace-Umfeld direkt im Wettbewerb stehen, etwa bei preisgetriebenen Nischenprodukten.
Was das konkret für Amazon-Händler bedeutet
Wichtig für die Einordnung: Die neuen Gebühren zielen auf Fernabsatzsendungen an Verbraucher - also auf Kleinsendungen, die direkt beim Endkunden ankommen. Größere Sammelimporte, mit denen viele Private-Label-Seller ihr FBA-Inventar auffüllen, unterliegen ohnehin schon den regulären gewerblichen Einfuhrregeln inklusive Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll oberhalb bestehender Schwellenwerte. Direkt betroffen von der neuen Pauschale und der Bearbeitungsgebühr sind vor allem Seller, die selbst - etwa im Fulfillment by Merchant - Ware aus Drittstaaten per Einzelsendung an Kunden verschicken, sowie Dropshipping-Modelle mit Lieferung direkt ab China.
Indirekt wird das Thema aber für praktisch jeden Amazon-Händler relevant, der mit Importware aus Drittstaaten kalkuliert: Die zusätzlichen 3 plus 2 Euro pro Sendung beziehungsweise Artikel verändern die Preiskalkulation bei kleinteiligen Lieferungen und Mustersendungen spürbar. Gleichzeitig verschiebt sich der Wettbewerbsdruck im Marketplace selbst. Plattformübergreifende Cross-Border-Anbieter, die bislang stark auf die 150-Euro-Freigrenze gesetzt haben, verlieren einen Teil ihres Preisvorteils gegenüber etablierten, EU-gelagerten Amazon-Sellern - ein Effekt, der sich mittelfristig auf die Wettbewerbslandschaft rund um Buy-Box-Gewinne und Preispositionierung auswirken dürfte, auch wenn sich das heute noch nicht seriös beziffern lässt.
Wer seine Importkalkulation jetzt sauber aufsetzt, sollte die neuen Kosten explizit als eigene Position in die Landed-Cost-Rechnung aufnehmen, statt sie in die allgemeine Marge einzupreisen. Das gilt besonders für Produkte mit vielen Einzelteilen oder Varianten, bei denen die Artikelgebühr schneller ins Gewicht fällt als bei einem einzelnen, hochpreisigen Produkt.
Separate Baustelle: Die österreichische Paketsteuer seit 1. Oktober 2026
Unabhängig von der EU-Zollreform ist seit dem 1. Oktober 2026 in Österreich zusätzlich eine nationale Paketsteuer in Kraft - ein eigenständiges Gesetz, das nicht an die Herkunft der Ware anknüpft, sondern an den Versand an Endverbraucher. Sie beträgt 2 Euro netto pro Paket beziehungsweise 2,40 Euro inklusive Umsatzsteuer; wird eine Bestellung in mehreren Paketen verschickt, kann der Betrag je nach Abrechnungsmodell auch einmal pro Bestellung anfallen.
Betroffen sind ausschließlich große Versandhändler mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz in Österreich. Der Handelsverband zählt aktuell 16 Unternehmen dazu, darunter neben Amazon auch Temu, Zalando und Otto. Formal abgabepflichtig sind laut Rechtsexperten die Zustell- und Paketdienstleister, nicht die Online-Shops selbst - die Kosten werden in der Praxis aber an Händler und Kundschaft weitergegeben. Das österreichische Finanzministerium rechnet mit Einnahmen von rund 280 Millionen Euro pro Jahr. Zalando hat die Abgabe bereits am 20. August 2026 vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten, eine endgültige rechtliche Klärung steht noch aus.
Für Amazon-Händler mit nennenswertem Österreich-Geschäft heißt das: Auch wenn deine Ware aus der EU kommt und mit der EU-Zollreform gar nichts zu tun hat, kann sich die Lieferung nach Österreich über die Delivery-Performance und die Versandkosten des Marktplatzes verteuern. Erste Branchenstimmen berichten von einem Rückgang des Paketaufkommens um rund 10 Prozent seit Einführung - ob das allein an der Steuer liegt, lässt sich laut den vorliegenden Berichten noch nicht abschließend beurteilen.
Ausblick: Der EU-Zolldatenhub ab 2028
Die aktuelle Kombination aus 3-Euro-Pauschalzoll und 2-Euro-Bearbeitungsgebühr ist als Übergangslösung gedacht. Ab 2027 soll in Lille eine neue EU-Zollbehörde ihre Arbeit aufnehmen, die einen zentralen Datenhub betreibt und die Risikoanalyse für die nationalen Zollverwaltungen übernimmt. Für E-Commerce-Betreiber wird die Nutzung dieses Datenhubs ab dem 1. Juli 2028 verbindlich - dann sollen die pauschalen Beträge schrittweise durch reguläre, differenzierte Zollsätze ersetzt werden. Für andere Händler außerhalb des E-Commerce gilt eine deutlich längere Übergangsfrist bis März 2034.
Für die Praxis bedeutet das: Wer heute seine Prozesse auf die neuen Pauschalbeträge einstellt, sollte mittelfristig damit rechnen, dass sich die Berechnungslogik erneut ändert - ein weiterer Grund, Importkalkulationen nicht starr, sondern als regelmäßig zu überprüfenden Prozess anzulegen.
Praktische Checkliste für Amazon-Händler
Ein pragmatischer Startpunkt, um deine Importprozesse auf die neuen Gebühren vorzubereiten:
- Prüfe, welcher Anteil deiner Ware aus Drittstaaten - insbesondere China - als Einzelsendung direkt an Endkunden geht und welcher Anteil als Sammelimport ins FBA-Lager fließt
- Kalkuliere die zusätzlichen 3 Euro Pauschalzoll plus 2 Euro Bearbeitungsgebühr pro Sendung beziehungsweise Artikel explizit in deine Landed-Cost-Rechnung ein
- Stelle sicher, dass GTIN, EAN oder andere Produktkennungen für deine Artikel vollständig gepflegt sind - und zwar konsistent über Amazon-Listing, Versandunterlagen und Zollanmeldung hinweg
- Kläre mit deinem Fulfillment- oder Zollagenten, wer im konkreten Fall zollrechtlich als Importeur gilt und wer für die korrekte Abwicklung haftet
- Behalte bei Lieferungen nach Österreich zusätzlich die nationale Paketsteuer im Blick, falls du oder dein Logistikpartner die Umsatzschwelle erreichen
- Prüfe kurz vor dem 1. November 2026 im Amtsblatt der EU, ob der Rechtsakt zur Bearbeitungsgebühr fristgerecht veröffentlicht wurde und der Starttermin hält
Fazit
Mit dem Wegfall der 150-Euro-Freigrenze, dem 3-Euro-Pauschalzoll und der ab November erwarteten 2-Euro-Bearbeitungsgebühr verteuert sich der Import aus Drittstaaten für Online-Händler in mehreren Schritten binnen weniger Monate. Zusammen mit bereits bestehenden Zusatzkosten wie der Peak Fulfillment Fee und neuen Marktplatz-Vorgaben wie dem New Selection Program wird 2026 für Amazon-Händler zu einem Jahr, in dem Kostenkontrolle genauso wichtig wird wie Umsatzwachstum.
Wer seine Importkalkulation jetzt sauber aufsetzt und Compliance-Fristen wie den 1. November im Blick behält, verschafft sich einen handfesten Vorsprung gegenüber Wettbewerbern, die erst reagieren, wenn die Gebühren schon greifen. Und wer an der Kostenschraube dreht, sollte auch die Werbeseite nicht vergessen: Ein effizient geführtes Amazon-PPC-Konto hilft, steigende Einkaufskosten durch eine bessere Marge auf der Umsatzseite auszugleichen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die neue EU-Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Artikel?
Die EU-Kommission hat die Gebühr am 21. September 2026 per delegiertem Rechtsakt auf 2 Euro pro Artikel festgelegt. Sie soll ab dem 1. November 2026 gelten, rechtlich tritt der Rechtsakt aber erst zehn Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Damit der 1. November eingehalten wird, musste die Verordnung spätestens Ende Oktober 2026 veröffentlicht werden - das genaue Datum solltest du im Amtsblatt gegenprüfen, bevor du deine Kalkulation final aufsetzt.
Wie unterscheidet sich die neue Gebühr vom Pauschalzoll, der schon seit Juli gilt?
Seit dem 1. Juli 2026 ist die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro für Kleinsendungen aus Drittstaaten gefallen. Seitdem fällt ein Pauschalzoll von 3 Euro pro Warenkategorie in der Zollanmeldung an. Die neue Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Artikel kommt zusätzlich hinzu und gilt unabhängig vom Warenwert der Sendung - auch für Pakete über 150 Euro.
Was bedeutet die Produktkennungspflicht für Amazon-Listings?
Ab 1. November 2026 muss jede Zollanmeldung für Sendungen bis 150 Euro Warenwert eine Produktkennung enthalten - etwa eine standardisierte Herstellerkennung wie GTIN, EAN oder UPC, eine nicht standardisierte Herstellerkennung wie eine Modellnummer oder eine Handlerkennung wie die Plattform-Artikelnummer. Viele Amazon-Seller pflegen solche Kennungen ohnehin für ihre Listings, sollten aber prüfen, ob sie auch in den Versand- und Importunterlagen konsistent hinterlegt sind.
Ist die österreichische Paketsteuer dasselbe wie die neue EU-Gebühr?
Nein. Die österreichische Paketabgabe ist eine eigenständige nationale Maßnahme, die seit dem 1. Oktober 2026 gilt und unabhängig von der Herkunft der Ware erhoben wird. Sie betrifft nur große Versandhändler mit mehr als 100 Millionen Euro Umsatz in Österreich - der Handelsverband zählt dazu 16 Unternehmen, darunter Amazon, Temu, Zalando und Otto. Die EU-Bearbeitungsgebühr dagegen gilt EU-weit und ausschließlich für Importe aus Drittstaaten.